die Infektionszahlen liegen weiterhin hoch, die Zahl der Intensivpatienten steigt weiter an. Mit der vierten befristet geltenden Eindämmungsverordnung treten am 09.01.2021 nochmals schärfere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie in Kraft.
Alle bisherigen und bis 10. Januar befristeten Einschränkungen werden - abgesehen von der nächtlichen Ausgangsbeschränkung - werden bis 31. Januar verlängert.
- Der Bewegungsradius wird für touristische Ausflüge, Sport und Bewegung im Freien auf einen 15 Kilometer-Radius um den jeweiligen Landkreis / die kreisfreie Stadt beschränkt, wenn dort eine 7-Tages-Inzidenz von über 200 vorliegt. Notwendige Fahrten über diesen Radius hinaus, z. B. zur Arbeit oder zum Arzt sind selbstverständlich weiterhin möglich. Entscheidend ist der aktuelle Inzidenzwert, den das Land täglich aktuell meldet.
- AHA-Regeln und Kontaktbeschränkungen: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmasken tragen und Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren. In Erweiterung der bisherigen Beschlüsse werden private Zusammenkünfte nur mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Ein Hausstand allein kann selbstverständlich ohne Personenbegrenzung in der eigenen Wohnung zusammenkommen. Eine Familie mit zwei Erwachsenen und drei Jugendlichen, die alle älter als 14 Jahren sind, dürfen aber keinen weiteren Besuch in ihrer Wohnung empfangen, wenn alle anwesend sind.
- Alkoholverbot: Der Konsum von alkoholischen Getränken ist im öffentlichen Raum ganztägig landesweit untersagt.
- Gaststätten, Kneipen, Bars und Cafés bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen. Neu ist auch, dass Kantinen - von Ausnahmen abgesehen - zu schließen sind, jedoch können Speisen und Getränke zur Mitnahme angeboten werden. Die Schließungsanordnung gilt nicht für Betriebe, sofern die Essensversorgung der Beschäftigten nicht anders zu bewerkstelligen ist. Sie gilt grundsätzlich auch nicht für Schulkantinen.
- Lieferservice erlaubt: Gaststätten und gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen. Imbissbuden können an ihrem Stand Speisen oder Getränke verkaufen, die Kunden dürfen diese aber nicht dort verzehren. Es darf dort zu keinen Menschenansammlungen kommen. Kantinen dürfen von Gästen, die nicht zum Betrieb gehören, nicht betreten.
- Touristische Übernachtungen sind verboten: Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Das bedeutet: Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen beherbergen, sondern nur noch Reisende, die geschäftlich oder aus anderen notwendigen Gründen unterwegs sind. Dazu zählen ausdrücklich auch Personen, die aufgrund von Verwandtenbesuchen nach Brandenburg reisen. Wegen der Planungssicherheit weist die Landesregierung bereits darauf hin, dass diese Regelung im Land Brandenburg auch für den Zeitraum bis 01. Januar 2021 so gelten wird. Wenn Personen Verwandte über die Feiertage besuchen möchten, müssen sie privat untergebracht werden. Ausnahme: Das Verbot gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.
- Einrichtungen der Freizeitgestaltung werden geschlossen: Dazu zählen: Diskotheken, Clubs, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos (außer Autokinos, Autotheater und Autokonzerte), Museen, Ausstellungshäuser, Planetarien, Tierparks-, Zoologische und Botanische Gärten, Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Dampfbäder, Thermen und Wellnesszentren, Solarien, Freizeitparks. Hinweis: In Sachsen-Anhalt dürfen Außenbereiche in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten (ausgenommen sind Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude) weiterhin öffnen.
- Veranstaltungen: Alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit Angehörigen aus mehr als zwei Haushalten und mehr als 5 Personen sind untersagt.
- Schließung des Einzelhandels: Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind geschlossen. Ausgenommen sind Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenfachmärkte mit Zutritt nur für Kund*innen mit Gewerbenachweis, landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Tankstellen, Tabakwarenhandel, Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente, Weihnachtsbaumverkaufsstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste, Großhandel.
- Ferner wurde (bis auf Ausnahmen) der Indoor-Sport verboten.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Auf den Webseiten der Landkreise und Kommunen erhalten Sie umfassende Informationen zu aktuellen Maßnahmen auf lokaler Ebene.